Informationen zur Straßenreinigung und Winterdienst

In den Herbst- und Wintermonaten erreichen die erforderlichen Reinigungsarbeiten auf Straßen und Wegen ihren alljährlichen Höhepunkt. Aus diesem Grund haben wir hierzu ein paar Informationen zusammengestellt.
Die Stadt Hückeswagen betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen - bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung (Kehrdienst) sowie die Winterwartung (Winterdienst) der Gehwege und der Fahrbahnen, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wurde. Regelungen hierzu finden sich in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung), insbesondere im Straßenverzeichnis dieser Satzung. Der Umfang der auf die Anlieger übertragenen Pflichten (nur Kehrdienst oder Kehr- und Winterdienst, nur Gehweg oder Gehweg und Fahrbahn) ist hieraus zu ersehen. Die Reinigung der Gehwege ist beispielsweise generell auf die Anlieger übertragen.
Als Gehwege im Sinne der vorgenannten Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege, alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.
Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, Sicherheitsstreifen, befestigten Seitenstreifen (Parkstreifen), die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
Die Straßenreinigung (Kehrdienst) beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Dies umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz und Laub.
Durch herumliegendes Laub, in Verbindung mit der im Herbst und Winter üblichen Nässe und Feuchtigkeit, entsteht auch ohne Eis- und Schneeglätte schnell eine vorwinterliche Rutschbahn, der schon so mancher zum Opfer gefallen ist. Von vielen unterschätzt, kann das Laub hier zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko werden - auch finanziell.
Sofern die Anlieger zur Durchführung der Straßenreinigung verpflichtet sind, sind die Fahrbahn und der Gehweg nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich werktags bis spätestens Samstag 19:00 Uhr, zu reinigen. Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte.
Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenoberfläche. Ebenso sind die Kanaleinläufe frei zu halten, damit diese nicht, insbesondere durch Laub, zugedeckt sind und somit das Oberflächenwasser der Fahrbahn ungehindert ablaufen kann und die Fahrbahn nicht überflutet wird. Die Reinigungspflicht von Gehwegen beinhaltet in der Regel die Reinigung der Gehwege in ihrer gesamten Breite.

Bei der Winterwartung (Winterdienst) durch die Stadt Hückeswagen werden die Fahrbahnen der Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung, also nach einer Prioritätenliste gemäß des Räum- und Streuplans, von der Stadt geräumt bzw. gestreut. Die Reinigungspflicht der Stadt beinhaltet innerhalb geschlossener Ortslagen insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.
Dies bedeutet, dass im Grunde zunächst die verkehrswichtigen Straßen an den gefährlichen Stellen, darunter fallen beispielsweise Steigungen bzw. Gefällstrecken und Schulbusstrecken, geräumt bzw. gestreut werden. Alle übrigen Strecken, wie beispielsweise reine Anliegerstraßen ohne überörtlichen Verkehr, müssen nicht geräumt bzw. gestreut werden. Des Weiteren wird in den Außenortschaften der Winterdienst nicht vorrangig durchgeführt. Außerhalb geschlossener Ortslagen kann deshalb nicht generell mit geräumten Straßenfahrbahnen gerechnet werden.
Trotz entsprechender Planung und Vorbereitung bei der Durchführung der Winterwartung durch die Stadt entsprechend des Räum- und Streuplans können verständlicherweise nicht alle Straßen gleichzeitig durch die Stadt geräumt bzw. gestreut werden. Des Weiteren ist es häufig leider unvermeidbar, dass auf der Fahrbahn abgelagerter Schnee bei der Winterwartung erneut auf den Gehweg gelangt. Um Verständnis hierfür wird gebeten.

Bei einer Übertragung von Winterwartungspflichten auf die Anlieger trifft die oben genannte Satzung folgende Regelungen: Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
Häufig vereinbaren Vermieter mit ihren Mietern, dass diese für die Verkehrssicherheit vor bzw. auf dem Grundstück zu sorgen haben oder beauftragen einen Hausmeisterservice. Doch Vorsicht: die Verantwortung für die Verkehrsicherheit bleibt trotzdem beim Eigentümer. Er muss sicherstellen, dass der Räumdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird. Wer dies nicht tut, geht unter Umständen ein hohes finanzielles Risiko ein, denn bei einem Beinbruch mit Arbeitsausfall kommt schnell eine größere Summe zusammen, welche dann aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss. Bei Wohneigentumsgemeinschaften haften grundsätzlich alle Parteien gemeinschaftlich für die Sicherheit vor ihrer Haustür. Nehmen Sie daher die Reinigungspflicht nicht auf die leichte Schulter und kontrollieren Sie diejenigen, denen Sie die Aufgabe übertragen haben.
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500,00 EUR geahndet werden.