Lärmaktionsplan der Schloss-Stadt Hückeswagen
Lärm ist eines der dränglichen Umweltprobleme. Es handelt sich beim Lärm um Geräusche, die durch ihre Struktur (meist Lautstärke) auf die Umwelt (vor allem auf Menschen) störend, belästigend oder gesundheitsschädigend wirken.
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (=Umgebungslärmrichtlinie) sowie der § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet die Gemeinde(n) zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen.
Die Lärmaktionsplanung hat die gesetzliche Aufgabe, Betroffene zu ermitteln und vor den gesundheitlichen negativen Auswirkungen von Lärm zu schützen. Hierzu wird der Lärm kartiert, betroffene Bereiche und Personen ermittelt und mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung von mehr als drei Millionen Kfz / Jahr frequentiert werden. Dies betrifft in Hückeswagen insbesondere Teilabschnitte der Bundesstraßen 237 und 483 und der Landesstraße 101.
Lärmaktionspläne sind, so gibt es der Gesetzgeber vor, alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und, wenn erforderlich, zu überarbeiten. Der Rat der Schloss-Stadt Hückeswagen hat in seiner Sitzung am 23. November 2021 den Lärmaktionsplan, 3. Runde gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
beschlossen und ist damit in Kraft getreten.
Der Lärmaktionsplan, 3. Runde ist hier abrufbar: