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Hückeswagen

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Satzung des Stadtmarketing Hückeswagen e.V.

beschlossen auf der Versammlung am 20.4.2006 in Hückeswagen.
In der Fassung der ersten Änderung vom 12.06.2007.

Präambel

Im Jahr 1993 hat sich auf Initiative der Einzelhändler und der Stadt Hückeswagen ein Arbeitskreis Stadtmarketing gebildet mit dem Ziel, positive Impulse für die Entwicklung der Stadt Hückeswagen zu geben. Die Arbeit des bislang nicht rechtsfähigen Vereins soll auf eine breitere Basis gestellt werden. Zu diesem Zweck ändert die "Initiative Stadtmarketing Hückeswagen" die Rechtsform, ihre Mitglieder gründen den Verein "Stadtmarketing Hückeswagen e.V.".

Zur Mitarbeit sind alle aufgerufen, denen die Weiterentwicklung der Stadt ein Anliegen ist.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Hückeswagen", von der Eintragung im Vereinsregister an mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Hückeswagen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und damit Rechtsfähigkeit erlangen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist, die Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Hückeswagen im Interesse ihrer Bürger und ihrer Besucher zu fördern und die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck koordiniert oder fördert der Verein alle Maßnahmen oder führt sie selbst aus, die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Hückeswagen für ihre Bewohner wie für Besucher in Sinne der genannten Vereinsziele zu erhöhen. Der Verein beabsichtigt nicht, Gewinne zu erzielen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag wird an den Vorstand gerichtet, der durch einfachen Beschluß entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Mitgliedsgesellschaft oder der Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Frist von mindestens drei Monaten einzuhalten ist.

§ 4
Beiträge

Die Mitglieder unterstützen die Tätigkeit des Vereins durch einen jährlichen Beitrag. Der Beitrag beträgt mindestens 25,00 € pro Jahr, wobei entsprechend einer vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Liste eine höherer Beitrag erwartet wird. Die Beiträge dürfen ausschließlich im Rahmen des oben genannten Zwecks verwendet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über Beitragsänderungen.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ab.

Die Beiträge sollen mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden.


§ 5
Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und bei Erscheinen anzuhören. Ein Grund für den Ausschluss ist insbesondere ein beharrlicher Verstoß des Mitglieds gegen die Vereinsziele.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind das Plenum (Mitgliederversammlung), der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand. Daneben sollen projektbezogene Arbeitsgruppen gebildet werden.

(1) Das Plenum

Das Plenum wird von dem Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen, wobei jährlich mindestens eine Versammlung stattfindet. Das Plenum besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

a) Das Plenum als Mitgliederversammlung

Das Plenum ist die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32 BGB. Es wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren und nimmt dessen jährlichen Bericht über die durchgeführten bzw durchzuführenden Projekte und die entsprechende Verwendung der Mittel entgegen.

Jedes Mitglied hat im Plenum eine Stimme. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse des Plenums wird ein Prtokoll gefertigt. Der Protokollführer wird entweder durch ein Vorstandsmitglied oder durch die Versammlung bestimmt. Das Protokoll soll von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

Eine außerordentliche Plenumssitzung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Das Plenum tagt spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf eine außerordentliche Sitzung.

b) Weiterführende Ziele des Plenums

Ziel des Plenum ist es darüber hinaus, die Aufgaben und die Arbeit des Vereins breiteren gesellschaftlichen Gruppen vertraut zu machen und die Mitarbeit im Verein selbst oder die Arbeit der Gruppen untereinander zum Zwecke der Vereinsziele zu fördern und zu unterstützen. Der Vorstand soll zu diesem Zweck weitere relevante Gruppen, Bürger, Gäste oder die Öffentlichkeit zu Plenumssitzungen oder zu Teilen von Plenumssitzungen einladen.

(2) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den Geschäftsführern und dem Kassierer. Er ist berechtigt, Beschlüsse über die Geschäfte des Vereins zu fassen. Soweit diese Beschlüsse finanzielle Auswirkungen haben, können sie nur im Rahmen der durch die Mitgliedsbeiträge gedeckten Summen gefaßt werden. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden sowie die Geschäftsführer vertreten. Der Vorsitzende und die Geschäftsführer sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Geschäftsführer führen die täglichen Geschäfte des Vereins.
Sie sind zugleich stellvertretende Vorsitzende. Die dabei entstehenden notwendigen Auslagen werden von dem Verein aus den Mitgliedsbeiträgen erstattet. Ansonsten erfolgt keine Vergütung, die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

(3) Der erweiterte Vorstand

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand berufen. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Vereins und der einzelnen Projekte und Projektgruppen zu koordinieren und zu fördern, Maßnahmen für den Verein in Abstimmung mit dem Vorstand durchzuführen und den Vorstand zu beraten. Die Arbeit im erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.

Der erweiterte Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden.

(4) Projektgruppen

Für die Durchführung konkreter Projekte im Sinne der Vereinsziele können Projektgruppen gebildet werden. Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand koordinieren und unterstützen die Tätigkeit der Projektgruppen.

Die Projektgruppen können aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen. Der Sprecher ist berechtigt, an einer Sitzung des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes teilzunehmen, sofern Belange der Projektgruppe erörtert werden.

Die Mitarbeit in der Projektgruppe sowie die Arbeit des Sprechers wird durch den Verein nicht vergütet. Notwendige Auslagen (nach Rücksprache mit dem Vorstand oder dem Geschäftsführer) werden aus den Mitgliedsbeiträgen erstattet.

(5) Kassenprüfer

Das Plenum wählt einen Kassenprüfer. Er überprüft in geeigneter Weise, regelmäßig einmal im Jahr, die Buchführung des Kassierers.


§ 7
Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet das Plenum. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Plenumssitzung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch das Plenum. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Plenumssitzung mitzuteilen.


Hückeswagen, den 20.4.2006